deutsche Spracheenglish

AGBs der Ruf Baumaschinen GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

  1. Lieferungen, Leistungen, Verkäufe (im Folgende: Lieferung) der Firma Ruf GmbH (Lieferer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  4. Für sämtliche Rechtsbeziehungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge den internationalen Warenkauf (CISG).
  5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
  6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, diesem unverzüglich zurück zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Sie dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Überführungskosten, sowie aller sonstigen Auslagen und Spesen sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.
  2. Zahlungen sind in bar am Sitz des Verkäufers nur an diesen selbst zu leisten. Rechnungsbeträge für Ersatzlieferungen und Kleinstbeträge unter € 150 werden per Nachname erhoben. Zahlungen gelten als für die jeweils älteste fällige Forderung geleistet. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

III. Fristen für Lieferungen, Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und -Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Bestellungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt der Lieferer in Verzug und macht der Besteller glaubhaft, dass hieraus ein Schaden entstanden ist, kann der Besteller für jede vollendete Woche des Verzuges einen pauschalen Schadensersatz von 0,5%, insgesamt höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte.
  4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung wie auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorstehend genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen der Verzögerung der Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitstellung verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

IV. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

  1. Bei Lieferungen ohne zusätzliche Leistung am Ort des Bestellers, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  2. Bei Lieferungen mit zusätzlicher Leistung am Ort des Bestellers am Tag der Übernahme durch den Besteller oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferung bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wir der Lieferer auf schriftlichen Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach seiner Wahl freigegeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass das Eigentum auf dem Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

VI. Entgegennahme, Unmöglichkeit

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Art. III. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist -ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern die Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit der Besteller Verbraucher ist. Dies gilt ebenfalls nicht, soweit des Gesetz längere Fristen gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch); § 438 I Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke) vorschreibt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzliche Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Art. VIII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGFB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
  9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. VII. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit gegenüber Verbrauchern zwingend gehaftet wird und der Besteller Verbraucher ist. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn im übrigen zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII. Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

>> Die AGBs als PDF-Datei herunterladen. <<

© 2001- 2020 Ruf Baumaschinen GmbH

Rudolf-Diesel-Straße 1 • 89335 Ichenhausen • Telefon: +49 (0) 82 23/ 90 270 • Fax: +49 (0) 82 23/ 90 269
E-Mail: info (at) rufbaumaschinen.de

Design und Programmierung Local-Network